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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) für den unternehmerischen Rechtsverkehr 

Präambel

Wir sind als Hersteller chemischer Produkte bemüht, die Qualität unserer Produkte auf höchstem Niveau durch Qualitätssicherungen dauerhaft zu gewährleisten. Auch bei Einhaltung strengster Kontrollen können naturgemäß chemische Produkte, auch abhängig von der persönlichen Befindlichkeit der betroffenen Personen, positive wie negative unvermeidbare Umweltauswirkungen, wie bspw. vorübergehende Geruchsbeeinträchtigungen, haben.

1. Geltungsbereich

1.1 Wir schließen Verträge nur zu unseren jeweils gültigen LZB. Unsere LZB gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Unsere LZB gelten, nachdem sie dem Kunden einmal zugegangen sind, für alle folgenden Geschäfte des laufenden Geschäftsverkehrs. Neufassungen gelten ab unserem schriftlichen Änderungshinweis.

1.2 Entgegenstehende, abweichende oder einseitige Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder ungeachtet vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen, nicht; es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsabschluß

2.1 Unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, kommt der Vertrag erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder, falls keine Auftragsbestätigung erfolgt, spätestens mit Zugang unserer Rechnung oder Anlieferung beim Kunden, wenn diese vorher erfolgt, zustande. Auf schriftlichen Wunsch erfolgt eine Auftragsbestätigung schriftlich. Unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgeblich.

2.2 Der Kunde ist an sein Angebot 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden.

2.3 Ist der Auftragserteilung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag durch die Auftragserteilung zustande. Weicht die Auftragserteilung des Kunden von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch unsere Bestätigung der Auftragserteilung zustande. Erfolgte unser Angebot „freibleibend“, können wir es bis zum Zugang der Auftragserteilung frei widerrufen. Die Auftragserteilung des Kunden hat auf unseren Wunsch schriftlich zu erfolgen.

3. Preise, Zahlungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto,  Wertsicherung und Transportversicherung nicht ein, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Hinzu kommt die Umsatzsteuer. Bei vereinbarten Auslandslieferungen trägt der Kunde die Verzollung. Skonto, Rabatt oder Boni werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3.2 Treten zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen, insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht, um mehr als 3 % des vereinbarten Preises ein, können wir den vereinbarten Preis gemäß dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren ohne Gewinnaufschlag angemessen anpassen, soweit der Kunde die Waren im kaufmännischen Verkehr veräußert.

3.3 Unsere Forderungen werden mit Zugang unserer Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung der Ware zur Abholung bzw. bei vereinbarter Anlieferung mit Anlieferung beim Kunden fällig, es sei denn, ein späterer Zahlungstermin ist schriftlich vereinbart worden.

3.4 Zahlungen sind in EURO abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein von uns bezeichnetes Bankinstitut zu zahlen. Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sich unser Kunde nicht im Verzug mit anderen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung befindet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank des Kunden bei ausreichender Kontendeckung maßgeblich.

3.5 Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Tilgung der ältesten fälligen Rechnungsposten einschl. der angefallenen Zinsen und Kosten zu verwenden in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

3.6 Bewirkt der Kunde die Zahlung nicht spätestens zwei Tage nach Zugang unserer Benachrichtigung über die Bereitstellung der Ware zur Abholung bzw. bei besonders vereinbarter Anlieferung zwei Tage nach Anlieferung, gerät er in Verzug, es sei denn, ihm geht zuvor unsere Rechnung zu oder ein vereinbarter Zahlungstermin ist zuvor abgelaufen. In diesen Fällen gerät der Kunde bereits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht spätestens einen Tag nach Rechnungszugang bzw. am Zahlungstermin bewirkt. Im Verzugsfall berechnen wir im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit (Ziffer 3.3) zunächst Fälligkeitszinsen von 5 % p.a.; ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.

3.7 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. In diesen Fällen werden ausstehenden Forderungen insoweit sofort fällig, wie dem Kunden keine Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder Vorkasse abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.

3.8 Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Wechsel müssen diskontierbar sein. Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde; sie werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind sofort fällig. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage nach Rechnungsdatum nicht überschreiten.

3.9 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch aus eigenem Recht begründet und rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden ist. Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn wir eine aus demselben Vertragsverhältnis, aus dem der Kunde sein Zurückbehaltungsrecht ableitet, stammende Pflicht wesentlich verletzt und trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Absicherung angeboten haben. Gleiches gilt für die Erhebung von Einreden.

4. Lieferung / Preis- und Leistungsgefahr

4.1 Lieferung und Versand erfolgen ab Fabrik und – auch bei Frankolieferungen – auf Gefahr des Kunden. Nach Gefahrübergang haften wir weder für Verlust, Untergang noch für Beschädigung. Mehrkosten durch besondere Versandwünsche des Kunden trägt dieser.

4.2 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Wir sind verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung Waren mittlerer Art und Güte zu liefern. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % nicht beanstandet werden.

4.3 Leihbehälter sind unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind spätestens 60 Tage nach Anlieferung restentleert und einwandfrei frachtfrei zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, können wir sie zum Tagespreis fabrikneuer Behälter gleicher Ausführung berechnen oder Mietgebühren verlangen. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken als dem Transport der gelieferten Ware, z. B zur Aufnahme anderer Produkte, dienen. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen; wir nennen dem Kunden einen Dritten, der die Verpackungen gemäß der Verpackungsverordnung recycelt.

5. Lieferfristen

Fixtermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferverzögerungen aufgrund von Arbeitskämpfen und unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder bei Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht, soweit wir die Störung nicht zu vertreten haben. Eine uns zu setzende Nachfrist muss mind. 4 Wochen betragen.

6. Retouren

Rücksendungen werden nur nach schriftlicher Ankündigung und unserer vorherigen Annahmebestätigung angenommen. Sie erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, es sei denn, die rückgelieferte Ware ist mangelhaft.

7. Unverbindlichkeit anwendungstechnischer Hinweise / Schutzrechte Dritter

7.1 Produktbeschreibungen und Gebrauchsanweisungen sowie anwendungstechnische Beratungen in Wort, Schrift oder durch Versuche sind nur allgemeine unverbindliche Hinweise. Der Kunde muss wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke der Produkte und der besonderen Gegebenheiten jede Lieferung auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke prüfen. Dies gilt auch, wenn die Ware für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und daher im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden. 
Dies gilt im Besonderen für den maritimen Bereich. Ein Produkt, welches durch die EG-Baumusterprüfbescheinigung für diesen Bereich zertifiziert ist, muss gemäß den in der EG-Baumusterprüfbescheinigung angegebenen Parametern verarbeitet werden, andernfalls besteht keine Haftung für den genannten Bereich.

7.2 Wir übernehmen keine Garantie für die mit der gelieferten Ware hergestellte Oberfläche, da wir keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung haben. Werden von uns nicht empfohlene Verdünnungen, Härter , Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt, entsprechen die Produkte nicht mehr unserer Produktbeschreibung.

7.3 Es obliegt allein dem Kunden, etwaige Schutzrechte Dritter, bspw. Anwendungspatente und gesetzliche Vorschriften, bei der Verarbeitung der Produkte einzuhalten.

8. Vertragswidrige Ware

8.1 Wir haften nicht, wenn unseren Produkten Fremdprodukte beigemischt werden. Gleiches gilt, wenn der Gesamtaufbau einer Oberfläche nicht ausschließlich mit unseren Produkten vorgenommen wird. Wir haften auch nicht bei unsachgemäßer Lagerung sowie für Werbeaussagen Dritter.

8.2 Liegt ein Mangel an der gelieferten Ware vor, ist der Kunde nur berechtigt, Nachbesserung der Ware zu verlangen. Eine Nachlieferung ist ausgeschlossen, da diese regelmäßig unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und dem Kunden durch den Ausschluss der Nachlieferung keine erheblichen Nachteile entstehen. Wahlweise können wir auch eine mangelfreie Sache nachliefern.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung einer mangelfreien Sache fehl oder erfolgt sie nicht binnen einer uns gesetzten, angemessenen Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 9. verlangt werden.

8.4 Gibt unser Kunde, nachdem er einen Mangel gerügt und die uns zur Nachbesserung gesetzte Frist abgelaufen ist, nicht zu erkennen, welche Rechte nach den Ziffern 8.2 und 8.3 er beansprucht, können wir dem Kunden hierzu schriftlich eine Erklärungsfrist von 3 Wochen setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf geht die Entscheidungsbefugnis auf uns über.

8.5 Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche nach Anlieferung der Ware rügen muss, wobei die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge zur Fristwahrung genügt.

9. Haftung

9.1 Wird gekaufte Ware schuldhaft nicht abgenommen, können wir eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

9.2 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden, d. h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.

10. Verjährung

10.1 Vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden verjähren in zwei Jahren.

10.2 Abweichend von Ziffer 10.1 verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, sowie das Recht auf Nachbesserung gemäß Ziffer 8.2 Satz 1 in einem Jahr. Rückgriffsansprüche nach § 478 f. BGB bleiben unberührt.

10.3 Ziffern 10.1 und 10.2 Satz 1 gelten nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie in den in Ziffer 9.3 genannten Fällen. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.4 Unsere Zahlungsansprüche und Zinsansprüche verjähren in fünf Jahren.

11.Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschl. Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln vor. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zuhalten, zu reparieren und in dem für einen sorgfältigen Kaufmann üblichen Rahmen gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

11.3 Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart worden ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unseres Kaufpreisanspruchs zu sichern. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde den Eigentumsübergang beim Weiterverkauf von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer abhängig macht.

11.4 Wird unsere Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt alle sich die aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche einschl. Schadensersatzleistungen Dritter in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren mit allen Sicherungs- und Nebenrechten einschl. Wechsel und Schecks an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Kunden für unsere mitveräußerte Vorbehaltsware. Wird Ware verkauft, an der wir nach Ziffer 11.6 Miteigentum erworben haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

11.5 Bei Verzug oder sonstigen nicht unerheblichen Pflichtverletzungen sowie wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden verpflichtet er sich vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einem Rücktritt oder einer Nachfristsetzung. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und unsere Kosten mit dem Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nur sicherungshalber, ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nur bei ausdrücklicher schriftlich Erklärung. Treten wir vom Vertrag zurück, können wir für die Dauer der Überlassung der Ware eine Vergütung entsprechend § 503 Abs. 2 BGB verlangen. Ferner dürfen wir bei Verzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, den Abnehmern des Kunden in seinem Namen die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns anzuzeigen und die Forderungen einzuziehen.

11.6 Der Kunde verarbeitet die Vorbehaltswaren nur für uns, ohne hieraus Ansprüche gegen uns zu erwerben. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Kunden, tritt dieser schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab.

11.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

11.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der sicherungsübereigneten Güter unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware obliegt uns.

11.9 Die Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt gelten, bis der Kunde unsere sämtlichen Forderungen beglichen hat. Nimmt der Kunde die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer auf, tritt er bereits jetzt die sich jeweils zu seinen Gunsten ergebende Saldoforderung aus dem Kontokorrent an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wobei wir die Forderung nicht einziehen dürfen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.

11.10 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort ist unser Sitz in Hamm. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für beide Teile der Sitz unserer Hauptverwaltung in 59075 Hamm (§ 38 ZPO). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir können unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

12.2 Es gilt deutsches Recht. Das Übereinkommen der vereinbarten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

13. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt.